Die DSGVO räumt jedem Einzelnen zahlreiche Rechte ein. Eines davon ist das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO). Es soll dir ermöglichen, deine personenbezogenen Daten löschen zu lassen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist. Doch wie funktioniert das konkret, welche Ausnahmen existieren (z. B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen), und was kannst du tun, wenn ein Unternehmen nicht reagiert? Dieser Artikel zeigt dir, wie du das Recht auf Vergessenwerden DSGVO-konform geltend machst und worauf Unternehmen achten müssen, um Löschanfragen korrekt zu handhaben.
Bulletpoints
- Art. 17 DSGVO: Basis des Rechts auf Vergessenwerden
- Löschfristen: Prüfung gegen gesetzliche Pflichten
- 1-Monats-Frist für das Unternehmen
- Backups: Auch dort müssen Daten entfernt oder unwiederbringlich gesperrt werden
1. Was bedeutet „Recht auf Vergessenwerden“?
Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein spezielles Ausgestaltungsmerkmal des Rechts auf Löschung in der DSGVO. Laut Art. 17 DSGVO kannst du verlangen, dass Unternehmen oder Organisationen deine Daten entfernen, wenn:
- Zweckentfall: Die Daten werden nicht mehr für den ursprünglichen Zweck benötigt.
- Einwilligung widerrufen: Du hattest zugestimmt, ziehst dies aber zurück und es gibt keine andere Rechtsgrundlage.
- Unrechtmäßige Verarbeitung: Die Verarbeitung verstößt gegen die DSGVO.
- Widerspruch: Du hast (Art. 21 DSGVO) erfolgreich widersprochen, besonders bei Direktwerbung.

2. Ausnahmen und Einschränkungen
Nicht immer musst du dem Löschbegehren nachkommen, wenn:
- Gesetzliche Pflichten: z. B. Aufbewahrungspflichten im Handels- oder Steuerrecht (6–10 Jahre).
- Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung: Betrifft vor allem Presse und journalistische Inhalte.
- Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen: Braucht das Unternehmen die Daten noch für mögliche Rechtsstreitigkeiten?
Unternehmen müssen die Ausnahmegründe aktiv prüfen und können die Löschung verweigern, wenn einer zutrifft. Das muss allerdings begründet werden.
3. Wann solltest du dein Recht geltend machen?
- Veraltete Daten: Wenn ein Portal noch deine uralten Profilinfos oder Bilder speichert, obwohl du es nicht mehr nutzt.
- Ungenaue oder falsche Einträge: Negative Einträge in Bonitäts- oder Bewertungsportalen, die nicht stimmen.
- Einwilligung zurückgezogen: Du wolltest Newsletter oder Werbung erhalten, aber nicht mehr.
Vorsicht: Bei öffentlich auffindbaren Informationen (z. B. Google-Suchergebnisse) ist zusätzlich eine „de-listing“-Anfrage an die Suchmaschine nötig. Das ist oft ein separater Prozess.
4. Ablauf der Löschanfrage
- Identifizierung: Das Unternehmen muss sicherstellen, dass du wirklich die betroffene Person bist.
- Formlos oder Formular: Viele Unternehmen bieten Online-Formulare oder E-Mail-Kontakt. Schriftlich ist empfehlenswert, damit du einen Nachweis hast.
- Frist von 1 Monat: Das Unternehmen muss dein Anliegen prüfen. Bei komplexen Fällen kann die Frist auf max. 3 Monate verlängert werden (mit Begründung).
- Entfernung in allen Systemen: Auch in Backups oder bei Dienstleistern muss die Löschung erfolgen, sofern kein rechtlicher Grund dagegenspricht.
5. Rolle der Unternehmen
Unternehmen sollten ein Löschkonzept haben. Sobald eine Löschanfrage reinkommt, muss geprüft werden, ob die Daten tatsächlich gelöscht werden können (keine gesetzlichen Aufbewahrungen etc.). Wichtig ist die Dokumentation des Vorgangs, damit man bei einer möglichen Prüfung (oder Beschwerde durch den Nutzer) belegen kann, was getan wurde.
6. Google & Co.: De-Listing von Suchergebnissen
Das Recht auf Vergessenwerden bezieht sich nicht nur auf die originären Webseiten, sondern auch auf Suchmaschinen wie Google. Hier gibt es spezielle Löschanträge für Suchergebnisse. Google prüft, ob ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht. Bei rein persönlichen Einträgen, deren Zwecke entfallen, kann das De-Listing gewährt werden. Doch Google entfernt dann nur die Links aus den Suchergebnissen – die Originalseite bleibt bestehen, sofern der Betreiber sie nicht löscht.


FAQ
Nein, bei berechtigten Ausnahmen (z. B. gesetzliche Aufbewahrung) kann das Unternehmen die Löschung verweigern. Es muss das aber begründen.
Dann kannst du dich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Die kann das Unternehmen anweisen zu löschen und ggf. Bußgelder verhängen.
Es ist in der DSGVO verankert und gilt für Unternehmen, die Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Außerhalb der EU kann das schwer durchzusetzen sein, aber bei EU-Bezug müssen Firmen sich daran halten.



